Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI


Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens 6 Wochen je Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.

 

Wer als Pflegender eine Auszeit braucht, kann dauerhaft oder zumindest länger die Pflege zu Hause organisieren. Zur Entlastung der Angehörigen kann die betreute Person auch gern stundenweise von uns begleitet werden. Die Leistung der Verhinderungspflege soll und kann genutzt werden, wenn die Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist.

Voraussetzungen:

  • Einstufung in eine Pflegegrad 2 - 5
  • Menschen mit Behinderung wohnen nicht im Seniorenheim

Der Antrag auf Verhinderungspflege muss im Voraus gestellt werden!
Die Kosten werden monatlich nach Rechnungslegung von der Pflegekasse erstattet.
 
Weitere Details besprechen wir gern gemeinsam im persönlichen Gespräch.

Bitte nutzen Sie das Kontaktformular zur Terminvereinbarung.



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Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI
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