Wenn Sie nach Betreuung in Arnsberg suchen – hier wäre der richtige Platz für eine Preisliste …
Mit Absicht habe ich jedoch darauf verzichtet, da die Preise für eine Betreuung so individuell sein können, wie die Dienstleistungen, welche von Ihnen benötigt werden. Das heißt: Art und Umfang der Betreuungs-Leistung sowie die entstehenden Kosten orientieren sich an Ihrem Bedarf an einer Betreuung im Großraum Arnsberg.
Gemeinsam werden wir Ihre Wünsche und Anforderungen an eine Betreuung besprechen. Dies geht am besten in einem persönlichen Gespräch. Gern "schnüre" ich ein passgenaues Paket einer Betreuung für Sie und unterbreite ein Angebot! Dementsprechend vereinbaren wir Festpreise für die Betreuung oder rechnen Leistungen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab.
Mit dem Inkrafttreten des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes (GVWG), auch bekannt unter dem Schlagwort „Pflegereform 2021“, haben sich Leistungsansprüche im Bereich Pflege verändert. Einige dieser Ansprüche gelten bereits, andere treten ab 1. Januar 2022 in Kraft. Im Folgenden sind die aktuellen Leistungen für Sie zusammengefasst:
Ansprüche auf Kostenerstattung auch nach dem Tod (§ 35 SGB XI): Erstattungsansprüche gegenüber der Pflegeversicherung, z.B. für Verhinderungspflege, Entlastungsleistungen und wohnumfeld-verbessernde Maßnahmen, erlöschen nicht mehr mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person, sondern können noch innerhalb von zwölf Monaten geltend gemacht werden.
Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus (§ 39 SGB V):
Es besteht ein Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus von längstens 10 Tagen direkt im Anschluss an eine Behandlung, wenn die Pflege zu Hause nicht sichergestellt ist. Kostenträger ist in diesem Fall die Krankenkasse, nicht die Pflegekasse. Die Übergangspflege findet in dem Krankenhaus statt, in dem die Behandlung erfolgt ist.
Umwandlung von Pflegesachleistungen (§ 45a SGB XI):
Es ist nun möglich, auch ohne vorherigen Antrag bis zu 40 % der Pflegesachleistungen für Entlastungsleistungen nach § 45 SGB XI zu verwenden. Mehrauszahlungen werden verrechnet.
Vereinfachte Versorgung mit Hilfsmitteln (§ 40 SGB XI):
Es bedarf keiner ärztlichen Verordnung mehr. Es reicht, wenn eine Empfehlung einer Pflegefachkraft einem Antrag für (Pflege-) Hilfsmittel beigefügt wird.
Erweiterte Beratungspflichten der Pflegekassen (§ 7b SGB XI):
Die Pflegekassen müssen nun nicht nur beim Erstantrag, sondern auch bei der Beantragung weiterer Leistungen auf den Anspruch einer Pflegeberatung hinweisen und eine*n konkreten Ansprechpartner*in nennen.
Das Bundesgesundheitsministerium hat im August 2021 die Broschüre Pflegeleistungen zum Nachschlagen erstellt.
Weitere Publikationen des Bundesgesundheitsministeriums:
Pflege zu Hause: Finanzielle Unterstützung und Leistungen für die ambulante Pflege
Die Pflegeversicherung – Leistungen im Überblick ab 01.01.2017
Vom mobilen Service – Klemens Bertram erbrachte Betreuungsleistungen können mit Ihrer Pflegekasse abgerechnet werden. ...mehr
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens 6 Wochen je Kalenderjahr ... mehr
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